• Telefon: 09241 / 7370
  • E-Mail: brigittenheim@zdv-pegnitz.de
  • Adresse: Friedrich-Engelhardt-Str. 8, 91257 Pegnitz
  • Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

    Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

    Die Kurzzeitpflege unterstützt Familien in schwierigen Lebenslagen und verschafft Ihnen Zeit, Aufatmen zu können und über langfristige Lösungen nachzudenken.

    Jetzt mehr erfahren

    Ihre Ansprechpartner

    Roswitha Schecklmann
    Roswitha Schecklmann Einrichtungsleitung und Ansprechpartner für Medizinproduktesicherheit nach §6 MPBetreibV
    09241 / 737-702
    Raphaela Steeger
    Raphaela Steeger Pflegedienstleitung
    09241 / 737-605

    Direkter Kontakt

      * Pflichtfeld

      Das können wir für Sie und Ihre
      Angehörigen tun

      Als pflegender Angehöriger werden Sie vielleicht in die Situation kommen, dass Ihnen die Lage zu Hause zu viel wird. Es fehlt Ihnen die Kraft und Sie haben das Gefühl, nur noch erschöpft und ausgelaugt zu sein? Es ist auch nicht selten, dass Konflikte in der Familie zunehmen. Dem können Sie aus dem Weg gehen, indem Sie sich etwas Ruhe und Abwechslung gönnen und die Pflege Ihres Angehörigen übergangsweise in die Hände sozialer Fachkräfte zu geben: In diesem Fall macht es Sinn sich über eine Kurzzeitpflege Gedanken zu machen.

      Aber was ist eigentlich Kurzzeitpflege?

      Pflegerische Versorgung für einen bestimmten Zeitraum

      Wer einen Platz für Kurzzeitpflege bucht, hat die Möglichkeit die pflegerische Versorgung einer Person für einen bestimmten Zeitraum sicherzustellen, wenn dies weder durch häusliche noch durch teilstationäre Pflege möglich ist. Sie unterstützt Familien in schwierigen Lebenslagen und verschafft Ihnen Zeit, Aufatmen zu können und über langfristige Lösungen nachzudenken. Allerdings handelt es sich bei der Kurzzeitpflege, wie es das Wort bereits andeutet, um eine kurzfristige Lösung. Sollte das Abdecken der Versorgung des Betroffenen längerfristig gewährleistet sein, so sollten andere Pflegeformen in Betracht gezogen werden.

      Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege im Brigittenheim Pegnitz

      Selbst wenn Sie nicht auf der Suche nach einem langfristigen Pflegeplatz für Ihren Angehörigen sind, sollte die Auswahl dennoch in Ruhe getroffen werden. Begehen Sie unsere Einrichtung in Pegnitz vorher und machen Sie sich ein Bild von den Räumlichkeiten und der Atmosphäre. Sie werden bemerken, dass bei uns alle Bewohner und Bewohnerinnen unter Berücksichtigung und Achtung ihrer Selbstbestimmung und Würde gepflegt, betreut und versorgt werden. Wir versuchen die noch vorhandenen Fähigkeiten und Ressourcen unserer Bewohner und Bewohnerinnen zu erhalten, zu fördern und gezielt einzusetzen. Als Grundlage dazu dient die individuelle Biografie eines jeden Einzelnen. Wir passen den Bedarf der pflegerischen Versorgung und die Betreuung laufend an die veränderten Bedürfnisse und Gewohnheiten der Pflegebedürftigen an.

      Durch die Schaffung einer sinnvollen Tagesstruktur geben wir unseren Bewohnern Geborgenheit und Sicherheit im Alltag.

      Genau dafür fühlen sich alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im evangelischen Brigittenheim verantwortlich, denn wer im Brigittenheim Pegnitz wohnt, wünscht sich ein würdevolles Altern.

      Wichtige Fragen zur Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

      Warum sollte ich die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen?

      Die Kurzzeitpflege macht in folgenden Szenarios Sinn:

      • Erhöhter Pflegebedarf nach Krankenhausaufenthalt
      • Überbrückung, bis ein geeigneter Dauer-Heimplatz gefunden ist
      • Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit
      • Pflegende Angehörige machen Urlaub, sind krank oder überlastet

      Wann besteht Anspruch auf Kurzzeitpflege?

      Grundsätzlich besteht Anspruch auf Kurzzeitpflege, wenn einer der oben genannten Gründe zutrifft, beziehungsweise eingetreten ist. Weiterhin ist eine Pflegegradeinstufung zwischen 2 und 5 notwendig. Pflegebedürftige ohne Pflegegrad oder Pflegegrad 1 erhalten von der Pflegeversicherung nur einen Zuzahlungsbetrag, wenn die Kurzzeitpflege aufgrund eines Unfalles oder Krankheit in Anspruch genommen werden soll.

      Gibt es Zuschüsse durch die Pflegekasse?

      Der Aufenthalt wird durch die Pflegekasse bezuschusst.

      Wie ist die Zeitraumregelung für Kurzzeitpflege?

      Die Voraussetzungen sind im Sozialgesetzbuch (SGB) in §42 SGB XI geregelt. Gemäß den Richtlinien kann für die Kurzzeitpflege nur über ein begrenzten Zeitraum verfügt und mit der Verhinderungspflege kombiniert werden.

      Welche Zuschüsse gibt es durch die Krankenkasse?

      Für die Kurzzeitpflege zwischen den Pflegegraden 2 bis 5 gibt es einen Zuschuss von 1.774,- € pro Kalenderjahr und gilt ab Antragstellung einer Pflegeeinstufung. Bei der Verhinderungspflege kann zwischen den Pflegegraden 2 bis 5 mit ca. 1.612,- € pro Kalenderjahr gerechnet werden. Hierbei muss die Pflegebedürftigkeit jedoch schon mindestens 6 Monate bestehen. Mit dem Geld werden nur die Pflegekosten gedeckt. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und die Investitionskosten müssen selbst getragen werden. Hier kann jedoch auch der Entlastungsbetrag von 125,- € mit verwendet werden.